Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Allgemeine Informationen
Auskunftsinformationen für Privatpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen
Informationen für Privatpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen
Form der Antragstellung
Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (z.B. Ordnungsamt oder Einwohnermeldeamt) bzw. online über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Für den Online-Antrag werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt. Zum Online-Portal geht es hier.
Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
Umfang der Auskunft
Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.
Empfänger der Auskunft
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte
- für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
- für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
- für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.
Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.
Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft keine Eintragungen enthält, die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird, die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird und die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.
Eine schriftliche Antragstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich.
Auskunft online beantragen:
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Bearbeitungsdauer
5 MinutenGebühren
Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Seit dem 01. Januar 2002 beträgt die Gebühr 13 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten.
Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben.
Ansprechpartner
Allgemeine Verwaltung und Gemeinde Hirschbach Hr. Tobias Schuminetz
Zimmer 0.01
09665 9131-25
09665 9131-30