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Abmeldung (Wohnsitz)


Allgemeine Informationen

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.

 

Zieht die Meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebhörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

 

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

 

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.


Rechtsgrundlagen

§ 6 Abs. 1 Satz 1 sowie §§ 17, 23 und 54 Bundesmeldegesetz (BMG)


Notwendige Unterlagen

  • ausgefüllter und unterschriebener Abmeldeschein

    (Abmeldeschein ist bei der Meldebörde erhältlich)

  • Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier
  • Wohnungsgeberbestätigung

Bearbeitungsdauer

15 Minuten

Gebühren

keine


Ansprechpartner

Allgemeine Verwaltung und Gemeinde Hirschbach

 

Hr. Tobias Schuminetz
Zimmer 0.01
Telefon 09665 9131-25
Telefax 09665 9131-30


Formulare

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